Satzung des Vereins
„Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Allergologie und Pneumologie Süd (AGPAS) e. V.“

in ihrer Fassung vom 18.11.2022

Präambel zu gendergerechter Schreibweise

Die AGPAS lebt vom gleichberechtigten Engagement aller Mitglieder unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Sie unterstützt genderbewusste Ausdrucksweise. Lediglich bei den verschiedenen Rollen innerhalb des Vereins wurde ein generisches Maskulinum benutzt, da die Einschätzung ist, dass die Lesbarkeit der Satzung sonst nicht ausreichend gegeben wäre.

§ 1  Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Allergologie und Pneumologie Süd (AGPAS) e.V.“ und hat seinen Sitz in 80804 München, Kölner Platz 1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Allergologie und Pneumologie Süd (AGPAS) e.V.“ hat den Zweck, die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Forschung zur Erkennung und Behandlung von pulmonalen und allergischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter zu fördern.     
    Ziel des Vereins ist es, den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Wohle des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich der Pädiatrischen Allergologie, Pneumologie und Umweltmedizin zu fördern. Dazu wird ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen wissenschaftlich tätigen Kinder- und Jugendärzt*innen und niedergelassenen Kinder- und Jugendärzt*innen über Themen der pädiatrischen Allergologie und Pneumologie angestrebt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt durch die in (1) genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Fachliche Beratung der Mitglieder des Vereins
    2. Durchführung von Versammlungen und Vorträgen
    3. Unterstützung und Beratung von Selbsthilfegruppen, die im Bereich allergischer und pulmonaler Erkrankungen sowie umweltmedizinischer Aspekte im Kindes- und Jugendalter tätig sind
    4. Unterstützung von allergologisch tätigen Kinder- und Jugendärzt*innen, die Fortbildungsveranstaltungen im Bereich allergischer und pulmonaler Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter sowohl für Laien als auch für Fachpublikum veranstalten möchten
  7. Der Verein ist Mitglied des Dachverbandes „Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e.V.“. Die Mitglieder des Vereins sind durch die Verbandsmitgliedschaft ebenfalls in der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e.V. vertreten.

§ 3  Mitgliedschaften

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind approbierte Ärzt*innen, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen.
    2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv beteiligen, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
    3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitglieder­versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Honorare und Spesen für die Organisation von Tagungen und Sitzungen, sowie Vortragstätigkeiten für den Verein sind hierbei ausgenommen. Für Honorare gilt eine Honorarsatzung, die der Vorstand aufstellt.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Ziele des Vereins zu fördern.
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
    • den Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug zu entrichten.
    • Änderungen von Mitgliedsdaten, insbesondere Kontaktdaten und Bankverbindung, umgehend bekannt zu geben.
    • zu Kontaktzwecken eine E-Mail-Adresse anzugeben, da Mitteilungen nur in Ausnahmefällen per Post verschickt werden.
  6. Den Mitgliedern wird empfohlen, für ihre An- und Abreise zu Veranstaltungen der AGPAS und der GPA entsprechende Transportmittel mit geringer CO2-Emission zu wählen, um negative Umwelteinflüsse möglichst gering zu halten.

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand sowie der Übertritt vom passiven in den ordentlichen Mitgliederstand sind möglich. Dieser muss dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod.
    • durch Austritt.
    • durch Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten. Eine anteilige Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
  5. Der Ausschluss erfolgt
    • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Beitragsraten im Rückstand ist.
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzen einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe brieflich mitzuteilen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss mit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine auch anteilige Rückgewährung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6  Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. der Beirat
    3. die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (a-e) und den weiteren Vorstandsmitgliedern (f),
    • (a) dem 1. Vorsitzenden (Sprecher des Vereins)
    • (b) dem 2. Vorsitzenden
    • (c)dem Schriftführer
    • (d) dem Schatzmeister
    • (e) dem Senior-Vorsitzenden
    • (f) den weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder und Beiräte zur Wahl vorschlagen (§ 30 BGB).
  3. Jeweils mindestens eine in der Praxis tätige Kollegin oder ein in der Praxis tätiger Kollege sowie eine in der Klinik tätige Kollegin oder ein in der Klinik tätiger Kollege soll im Vorstand vertreten sein.
  4. Auf Vorschlag des neu gewählten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den bisherigen 1. Vorsitzenden nach Ende seines bisherigen Amtes in die Position des Senior-Vorsitzenden und damit in den geschäftsführenden Vorstand wählen.
  5. Das Amt als Senior-Vorsitzender endet automatisch mit der nächsten Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden, jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Wahlperioden.
  6. Der Senior-Vorsitzende kann nach Ablauf der ersten Wahlperiode für eine zweite Wahlperiode kandidieren, sofern der 1. Vorsitzende für die neue Wahlperiode bestätigt wurde.
  7. Der Sprecher des Vorstands (1. Vorsitzender) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich der Vertretung nach § 26 BGB wird der Sprecher für die Fälle seiner Verhinderung entsprechende Vollmachten erteilen. Einzelheiten regelt eine entsprechende Geschäftsordnung.
  8. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten, sowie für Dienstverträge ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen zwei Wochen eine erneute Sitzung mit derselben Tagungsordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der erneuten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 8  Der Beirat

  1. Der Vorstand kann jeweils für die Dauer einer aktuellen Wahlperiode des Vorstandes einen Beirat bestehend aus höchstens 7 Personen berufen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bezüglich dessen Zielsetzung zu beraten.
  3. Der Beirat ist kein Bestandteil des Vorstandes.
  4. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
  5. Der Beirat soll auf Einladung des Vorstandes – mindestens aber einmal im Kalenderjahr – gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand abhalten, zu der der erste oder der zweite Vorsitzende des Vereins rechtzeitig einladen.
  6. Die Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren.
  7. Die Tätigkeit als Beirat wird ehrenamtlich ausgeübt. Ein Spesen- und Fahrtkostenausgleich ist bei entsprechendem Antrag möglich.
  8. Beiratsmitglieder werden in dieser Funktion nicht zu der Delegierten­versammlung der GPA geladen und haben dort kein Stimmrecht.

§ 9  Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen werden.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr frist- und formgerecht eingeladen wurde.
  5. Der Vorstand kann die ordentliche Mitgliederversammlung in begründeten Fällen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchführen, indem ein geeignetes Videokonferenztool benutzt wird. Auch sogenannte Hybridlösungen, bei der ein Teil der Mitglieder physisch am Versammlungsort und ein anderer Teil virtuell über ein Videokonferenztool teilnimmt, sind möglich. Beschlussfähigkeit und verbindliche Beschlussfassung sind davon unberührt.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat besonders folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von drei Jahren   
    Der Kassenprüfer darf nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und der Erteilung der Entlastung
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt anderes vor. Eine Vertretung bei Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Für die Wahl des Vorstandes, des Beirats sowie des Kassenprüfers ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies fordert, ansonsten in offener Abstimmung.

§ 12  Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Betrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird oder erst eintritt.
  3. Der Jahresbeitrag wird am 1. Oktober jeden Jahres fällig und wird per Bankeinzug eingefordert.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Freiwillige Beitragszahlung ist möglich.

§ 13  Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 14  Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15  Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erforderlich sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt dann zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidator*innen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V. (NAPPA), die Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V. (APPA) und die Westdeutsche Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e. V. (WAPPA), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2022 beschlossen.